Ansprechpartner außerhalb der Schule bei Fragen und Problemen:

Nützliche Informationen:

Das Online-System stellen wir zum Schuljahr 2022/2023 von MS 365 auf ein eigenes System um. Weitere Informationen dazu gibt es hier.

Regelungen im Schuljahr 2022/2023

Das Kultusminsterium hat uns heute über die folgenden Regelungen für das Schuljahr 2022/2022 informiert:

  • Die Schülerinnen und Schüler erhalten einmalig von der Schule vier Antigentests, um sich in der "Schnupfensaison" testen zu können.
  • Eine Präsenzpflichtbefreiung kann weiterhin sowohl zum Schutz einer vulnerablen Schülerin oder eines vulnerablen Schülers, als auch zum Schutz vulnerabler Haushaltsangehöriger beantragt werden.

Das Ministerium hat außerdem am 5. September 2022 eine neue Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung erlassen:

pdf Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung (146 KB)

Vorgehensweise ab dem 04.04.2022

Aufgrund des Wegfalls der gesetzlichen Grundlagen gibt es zum 4. April die folgenden Änderungen:

  • Entfall der Maskenpflicht
  • keine besonderen Hygienevorgaben mehr bei Gesang und Nutzung von Blasinstrumenten
  • keine Kontaktbeschränkungen mehr bei einem Fall in einer Klasse oder Lerngruppe

Weiterhin gültig sind:

  • Durchführung von zwei Tests in der Woche (bis Ostern)
  • Quarantäneregelungen

Das Schreiben des Kultusministeriums finden Sie hier. Das Kultusministerium hat außerdem alle Informationen in einem PDF zusammengefasst:

Informationen des Kultusministeriums zur Vorgehensweise

neue Regelungen ab 21.03.2022

Ab dieser Woche finden die Tests entsprechend der Vorgaben des Landes nur noch zweimal in der Woche statt:

Montag
Klassen 5-10, J11, J12

Donnerstag
Klassen 5-10, J11, J12

Das Kultusministerium hat die aktuell geltenden Quarantäneregelungen wie folgt zusammengefasst:

Die aktuelle Corona-Verordnung für die Schulen finden Sie hier:

Corona-Verordnung Schule (19.03.2022)

neue Corona-Verordnung

Am 14.02.2022 wird eine neue Corona-Verordnung in Kraft treten. 

Die wesentlichen Änderungen werden voraussichtlich aus den Regelungen zu Testpflicht und Quarantäne bestehen. Das Kultusministerium hat uns dazu das folgende Diagramm geschickt:

Testpflicht nach den Weihnachtsferien

Das Kultusministerium hat uns informiert, dass in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien täglich Schnelltests durchgeführt werden. Die Testpflicht gilt für alle Schülerinnen und Schüler mit der Ausnahme von Geimpften mit Booster-Impfung und von Genesenen mit mindestens einer Impfung. D.h. ist man geimpft, hat aber keine Booster-Impfung erhalten, so muss man beim Testen mitmachen.

Beurlaubung vor den Weihnachtsferien

Das Kultusministerium hat die Schulen am 08.12.2021 wie folgt informiert:

"Ziel der Landesregierung ist, Schulen und Kitas offen zu halten. Und wir werden nach derzeitigem Stand auch den Beginn der Weihnachtsferien nicht vorziehen. In einer Pandemiesituation, wie wir sie momentan erleben, kann aber keine Maßnahme kategorisch ausgeschlossen werden. Für das Wohlbefinden und den Lernerfolg ist es ganz entscheidend, dass die Kinder und Jugendlichen in der Schule Gleichaltrige treffen und mit Lehrkräften im persönlichen Kontakt sein und lernen können. Die engmaschigen Tests in Verbindung mit den umfassenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an unseren Schulen tragen dazu bei, die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten. Das Recht auf Bildung wurde auch durch das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Schulschließungen als Maßnahme der Pandemiebekämpfung gestärkt und hat uns darin bestätigt, dass dieser Bereich in unserer Gesellschaft mit höchster Priorität offengehalten werden muss. Dafür werden wir uns als Kultusministerium weiter mit aller Kraft einsetzen. Gleichwohl verstehen wir den Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnen wir im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen."

Für die Beurlaubung vor den Weihnachtsferien gelten die folgenden Regeln:

  • Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder Schüler dem Klassenlehrer bzw. Tutor schriftlich angezeigt. Wir bitten Sie, dies möglichst bis zum 16.12.2021 um 8:00 Uhr zu tun. Danke!
  • Die Schule muss die Beurlaubung nicht ausdrücklich verfügen, sie soll der Schülerin oder dem Schüler aber für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien (analog oder digital) zur Verfügung stellen.
  • Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.
  • Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.
  • Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).

 

neue Corona-Verordnung

Das Land hat für die Schulen eine neue Corona-Verordnung erlassen:

Corona-Verordnung (27.11.2021)

Die wichtigsten Änderungen:

  • Maskenpflicht im Unterricht auch in der Alarmstufe II
  • keine mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen
  • Sportunterricht nur kontaktfrei
  • Singen nur mit Maske
  • öffentliche Schulveranstaltungen nach Corona-Verordnung

Quarantänereglung

Das Kultusministerium hat für die Schülerinnen und Schüler ein Schreiben mit Hinweisen zur Quarantäneregelung verfasst:

pdf Hinweise zur Quarantäneregelung (24 KB)

Alarmstufe

Am 17.11.2021 hat Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe erreicht. Für das Lessing-Gymnasium bedeutet dies, dass nun im Unterricht auch am Platz wieder eine Maske getragen werden muss.

Pressemitteilung des Kultusministeriums zur Maskenpflicht während der Alarmstufe (17.11.2021)

neue Corona-Verordnung

Das Land hat am Wochenende die Corona-Verordnung aktualisiert:

Corona-Verordnung (16.10.2021)

Das wichtigsten Änderungen unter der Annahme, dass wir uns nicht in der Alarmstufe befinden und in der Gruppe keine Infektionen aufgetreten sind:

Schülerinnen und Schüler

Ab 18.10.2021 müssen die Schülerinnen und Schüler, falls Sie sich im Unterrichtsraum an ihrem Platz befinden oder sich an anderer Stelle im Unterrichtsraum nicht bewegen, keine Maske mehr tragen.

Ansonsten muss weiterhin außerhalb des Unterrichtsraums im Schulhaus die Maske getragen werden.

Lehrerinnen und Lehrer

Die Kolleginnen und Kollegen müssen im Unterrichtsraum dann keine Maske tragen, wenn sie den 1,5 m großen Mindestabstand einhalten können.

neue Corona-Verordnung

Das Land hat ein weiteres Mal die Corona-Verordnung für die Schulen überarbeitet:

Corona-Verordnung (26.09.2021)

Wie bereits von uns angekündigt, werden damit die Regelungen für die dreimalige Testung pro Woche festgelegt.

Regelungen zum Schuljahr 2021/2022

Das Land hat für die Schulen eine neue Corona-Verordnung erlassen:

Corona-Verordnung (27.08.2021)

Die wichtigsten Dinge im Überblick:

  • Es besteht weiterhin Maskenpflicht im Gebäude und im Unterricht.
  • Der Schulbesuch kann nur auf Antrag und mit ärztlichem Attest ausgesetzt werden.
  • In den ersten zwei Wochen werden die Corona-Selbsttests in den Klassen 5 bis 10 und in der J12 am Montag und am Mittwoch durchgeführt. In der J11 finden die Tests am Montag und am Donnerstag statt.
  • Ab der dritten Woche werden die Tests in allen Klassen und in den Kursstufen am Montag, am Mittwoch und am Freitag durchgeführt.
  • Wer innerhalb der letzten sechs Monate von Corona genesen ist oder vollständigen Impfschutz genießt, muss nicht an den Tests teilnehmen. Die Belege dafür müssen im Sekretariat abgegeben werden, dort werden sie eingepflegt und aber dem nächsten Testtag gilt dann die Befreiung. Wer nicht an der Schultestung teilnehmen will, kann auch eine Bescheinigung von einer Corona-Teststelle vorlegen, die nicht älter als 48 Stunden sein darf.
  • Im Fall von positiven Fällen wird es eine großzügigere Quarantäneregelung verbunden mit mehr Tests geben.

neue Coronaverordnung

Das Land Baden-Württemberg hat am 26.06.2021 abermals für die Schulen die Corona-Verordnung aktualisiert:

Corona-Verordnung (26.06.2021)

Die Änderungen zur letzten Verordnung finden Sie hier.

neue Corona-Verordnung

Am 21.06.2021 ist eine neue Corona-Verordnung in Kraft getreten:

Corona-Verordnung (21.06.2021)

Die wichtigsten Änderungen betreffen die Maskenpflicht:

  • Außerhalb des Unterrichts gilt im Gebäude weiterhin die Maskenpflicht!
  • Inzidenz unter 35 sowie zwei Wochen lang kein Corona-Fall: Im Unterricht muss keine Maske mehr getragen werden.
  • Inzidenz unter 50: Im Freien muss keine Maske mehr getragen werden.
  • Die Hygienevorschriften müssen weiterhin eingehalten werden.

Vorgehensweise ab 10.06.2021

Ab Donnerstag, den 10.06.2021 findet der Unterricht für alle Klassen und die Kursstufen wieder in Präsenz statt. Es gibt keine Aufteilung in Gruppen mehr. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Es werden weiterhin zweimal pro Woche unter Aufsicht Selbsttests durchgeführt. Über den Test kann eine Bescheinigung ausgestellt werden.
  • Es besteht weiterhin Maskenpflicht, auch im Unterricht. Falls die Maske für die Nahrungsaufnahme oder im Freien abgenommen wird, muss der Mindestabstand eingehalten werden.
  • Die Klassenstufen dürfen sich weiterhin nicht durchmischen. Im Pausenhof sind den einzelnen Klassenstufen einzelne Flächen zugeteilt.
  • Der Unterricht findet zu den normalen Zeiten statt. Eventuell waren in den Stundenplänen Anpassungen notwendig. Die ab Donnerstag geltenden Stundenpläne finden Sie hier

Informationen des Kultusministeriums:

Vorgehensweise nach den Pfingstferien

Nach den Pfingstferien führen wir den Wechselunterricht in den ersten drei Tagen zunächst wie bisher fort. Sollte die pandemische Lage eine Änderung der Vorgehensweise möglich machen, werden wir Sie nach den Pfingstferien über die geänderte Vorgehensweise informieren. 

Aufgrund der Rückkehr der J12 in den Unterricht gibt es einige Änderungen in den Stundenplänen.

Die nach den Pfingstferien möglichen Vorgehensweisen hat das Kultusministerium in einem Schreiben vom 14.05.2021 aufgezeigt:

Teststrategie & Wechselunterricht

Das Land Baden-Württemberg hat eine Teststrategie verabschiedet:

Ab dem 19.04.2021 sieht diese vor, dass im Fall einer Inzidenz oberhalb von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern und über 7 Tage der Besuch der Schule nur dann möglich ist, wenn an der Schule pro Woche zwei Selbsttests durchgeführt werden. Das dazu erforderliche Einverständnis muss von den Erziehungsberechtigten im Vorfeld erklärt werden.

Einverständniserklärung für Selbsttests

Ohne eine vorliegende Einverständniserklärung darf die Schule im Fall einer Inzidenz über 100 nicht besucht werden. Ausnahmen bilden dabei die Teilnahme an Abschlussprüfungen und schriftlichen Leistungsfeststellungen. Die Einverständniserklärung (Online mit den schulischen Zugangsdaten oder Offline per Post, Einwurf oder Fax an 0721 133 4533) sollte uns möglichst bis zum 15.04.2021 übermittelt werden.

Wechselunterricht

Ab dem 19.04.2021 ist für die Klassen 5-10 am Lessing-Gymnasium Wechselunterricht vorgesehen. Die Klassen wurden dazu in zwei Gruppen A und B eingeteilt. Diese Gruppen kommen im wöchentlichen Wechsel an die Schule. Während die eine Gruppe in der Schule in ihrem normalen Klassenzimmer Unterricht hat, nimmt die andere Gruppe per Teams am Unterricht teil oder sie wird im Vorfeld mit Arbeitsaufträgen versorgt. Die Anwesenheit wird per Teams zu Beginn der Stunde kontrolliert.

Ihre individuelle Zuordnung haben die Schülerinnen und Schüler per Schul-E-Mail erhalten.

In den Stundenplänen gab es Raumänderungen. Die aktualisierten, ab dem 19.04.2021 gültigen Stundenpläne finden Sie im Bereich Stundenplan.

Schulbetrieb nach den Osterferien

Das Kultusministerium hat uns am 01.04.2021 ineinem Schreibendie Vorgehensweise nach den Osterferien mitgeteilt. Für das Lessing-Gymnasium bedeutet dies: 

Klassen 5-10 

In der Woche nach den Osterferien findet für die Klassen 5-10 weder Präsenz- noch Wechselunterricht, sondern Fernunterricht statt.  

Der Unterricht findet entsprechend Stundenplan statt. Zu Beginn jeder Stunde wird  per Teams eine Anwesenheitskontrolle stattfinden 

Die ursprünglich in den zwei Wochen nach den Osterferien in den Klassen 7 und 8 geplanten Klassenarbeiten werden um eine Woche verschoben, d.h. der Zeitraum für die Klassenarbeiten beginnt am 19. April und endet am 30. April. Über evtl. notwendige Änderungen werden die Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach den Osterferien informieren. 

J11 & J12 

Die Vorgehensweise der letzten Wochen wird beibehalten. Es gilt der letzte, entsprechend modifizierte Stundenplan. Klausuren finden wie vorgesehen statt. 

 

Tragen medizinischer Masken

Das Kultusministerium hat in einem Schreiben vom 19.03.2021 darüber informiert, dass die Schülerinnen und Schüler ab dem 22.03.2021 medizinische Masken tragen müssen. Wir bitten um Beachtung. Danke!

Unterricht bis Ostern

Ab dem 15.03.2021 besuchen die Schülerinnen und Schüler der 5. und 6. Klassen nach einem Beschluss des Kultusministeriums wieder den Unterricht.

Klassen 5-6

Die Klassen werden in zwei Gruppen geteilt und in nebeneinander liegenden Räumen nach Stundenplan unterrichtet. Die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Räume wird im Vorfeld durch die Klassenleitungsteams erfolgen. Wir bitten entsprechende Mitteilungen zu beachten. Danke!

Klassen 9-10

In den Klassen 9 und 10 können ab dem 18.03.2021 Klassenarbeiten geschrieben werden. Im Falle einer Klassenarbeit kommen die Schülerinnen und Schüler um 14:00 Uhr in die Lessinghalle oder die Mensa und schreiben dort mit Abstand die Arbeit. Die 6. Stunde entfällt in diesem Fall.

J11 & J12

Für die Kursstufe werden sich im Stundenplan einige Raumänderungen ergeben, die bisherige Vorgehensweise wird aber beibehalten. Bitte entsprechende Mitteilungen beachten. Danke!

Hinweis: Aus der Größe der Rechtecke kann nicht auf die Größe der Räume geschlossen werden.